Gesetze / Packungsgrößenverordnung
PackungsV§ 3
Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.
Änderungsverlauf
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09.08.2019 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 9. August 2019 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2019 I S. 1202
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18.06.2013 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (BGBl. I 1610)
BGBl. 2013 I S. 1610
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