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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 1610
BGBl. 2013 I S. 1610 · 4.512 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Siebte Verordnung
zur Änderung der Packungsgrößenverordnung
Vom 18. Juni 2013
Auf Grund des § 31 Absatz 4 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 256
Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das
Bundesministerium für Gesundheit:
Artikel 1
Die Packungsgrößenverordnung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 30. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 49) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „gekenn-
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-
zeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „gekenn-
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-
zeichnet; dies“ ersetzt und wird der Punkt
am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter „gekenn-
zeichnet. Dies“ durch die Wörter „gekenn-
zeichnet; dies“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „durch die
Anlagen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe
„nach § 5“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „durch die Anlagen
zu dieser Verordnung“ durch die Angabe „nach
§ 5“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „durch die Anla-
gen zu dieser Verordnung“ durch die Angabe
„nach § 5“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den Anlagen
zu dieser Verordnung“ durch die Angabe
„nach § 5“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „durch diese Ver-
ordnung“ gestrichen und werden die Wörter
„nach dem jeweiligen Inkrafttreten einer Än-
derung der Packungsgrößenverordnung“
durch die Wörter „nach Bekanntmachung
der jeweiligen Änderung gemäß § 5“ ersetzt.
Bonn, den 18. Juni 2013
Der Bundesminister für
Daniel Bahr
c) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
3. In § 3 Satz 1 werden die Wörter „in der Anlage 4“
durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.
4. In § 4 werden die Wörter „der Anlagen zu dieser Ver-
ordnung“ durch die Angabe „nach § 5“ ersetzt.
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Nähere zur Ermittlung der Packungsgrößen
regelt das Deutsche Institut für Medizinische
Dokumentation und Information mit Zustimmung
des Bundesministeriums für Gesundheit unter
Berücksichtigung der Klassifikation nach § 73
Absatz 8 Satz 5 des Fünften Buches Sozialge-
setzbuch. Es kann für Arzneimittel eine Behand-
lungsdauer zugrunde legen, die von § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 abweicht oder
die kürzer ist als in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
angegeben, sofern auf Grundlage der Fachinfor-
mation eine Abweichung medizinisch notwendig
ist; dabei werden Packungen als N1 oder N2 ge-
kennzeichnet, deren Anzahl an einzelnen Anwen-
dungseinheiten der jeweiligen Packungsgröße
nach § 1 Absatz 1 Satz 2 am nächsten kommt.“
b) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „sowie um nicht mehr als 5 Prozent nied-
riger ist als bei der Packungsgröße N3“ eingefügt.
c) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Messzahlen für Wirkstoffe der Arzneimittel, die
vor dem 1. Juli 2013 in den Verkehr gebracht
wurden, sollen nur ausnahmsweise auf Antrag
geändert werden. Die vom Deutschen Institut für
Medizinische Dokumentation und Information
ermittelten Messzahlen für die Bestimmung der
Packungsgrößen sind nach Zustimmung durch
das Bundesministerium für Gesundheit im
Bundesanzeiger bekannt zu machen und gelten
ab dem ersten Tag des zweiten auf die Bekannt-
machung folgenden Kalendermonats; § 2 Ab-
satz 5 Satz 3 bleibt unberührt.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
Gesundheit
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 1610. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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