Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Stand: 13.03.2024

Bund4 Fassungen

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

§ 26 § 27a