§ 27 PaßG 1986 — Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Passgesetz

Stand: 13.03.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.