Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 27 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Bund4 Fassungen

Das Auswärtige Amt erlässt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemeine Verwaltungsvorschriften über das Ausstellen amtlicher Pässe.

§ 26 § 27