§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlungen begeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-2 (2) Ordnungswidrig handelt auch, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-3 (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-4 (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-5 (5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/25?asof=2019-08-09#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104 104)
BGBl. 2024 I Nr. 104
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01.11.2023 in Kraft
§ 25 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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