§ 24 Straftaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/24?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/24?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Versuch ist strafbar.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 24 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.