Gesetze / Passgesetz

PassG

§ 23 Weisungsbefugnis

Stand: 13.03.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/23#abs-1 (1) Die Bundesregierung kann Einzelweisungen zur Ausführung dieses Gesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen erteilen, wenn die innere oder äußere Sicherheit oder sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/23#abs-2 (2) (weggefallen)

§ 22a § 24