§ 1 Passpflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes aus- oder in ihn einreisen, sind verpflichtet, einen gültigen Pass mitzuführen und sich damit über ihre Person auszuweisen. Der Passpflicht wird durch Vorlage eines Passes der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Absatzes 2 genügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Pass im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Niemand darf mehrere Pässe der Bundesrepublik Deutschland besitzen, sofern nicht ein berechtigtes Interesse an der Ausstellung mehrerer Pässe nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Pass darf nur Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ausgestellt werden; er ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Der amtliche Pass kann auch
wenn diese nicht Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/Pa%C3%9FG%201986/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Bundesministerium des Innern bestimmt den Passhersteller und macht seinen Namen im Bundesanzeiger bekannt.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 1 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 12 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.