Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung

PWMAusbV

§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen sowie Skizzen oder technische Zeichnungen zu erstellen,
2.
Werkstücke zu spannen und Hauptschneiden zu schleifen,
3.
Schneidkanten zu präparieren,
4.
Komponenten zu fügen und nachzubehandeln,
5.
Maß- und Formtoleranzen einzuhalten,
6.
Arbeits- und Prüfergebnisse zu analysieren, zu dokumentieren und zu erläutern sowie Qualitätsanforderungen sicherzustellen,
7.
Messprotokolle anzufertigen sowie
8.
Zerspanwerkzeuge für den Versand zu verpacken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen eines Zerspanwerkzeuges für die Bearbeitung eines vorgegebenen Bauteils und
2.
manuelles Herstellen eines Zerspanwerkzeuges nach einer vorgegebenen Zeichnung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

§ 18 § 20