Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
PWMAusbV§ 19 Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Herstellen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-3 (3) Der Prüfling soll zwei Prüfungsstücke herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren, und zwar zu jeder der beiden in Absatz 2 genannten Tätigkeiten ein Prüfungsstück. Nach der Herstellung beider Prüfungsstücke wird mit dem Prüfling zu beiden Prüfungsstücken ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/19#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 24 Stunden. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.