Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung

PWMAusbV

§ 18 Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/18#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Instandsetzen von Zerspanwerkzeugen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Schäden und Verschleiß zu analysieren sowie Art und Umfang der Instandsetzungsarbeiten festzulegen,
2.
Schleifparameter festzulegen,
3.
Zerspanwerkzeuge auszurichten, zu schleifen und instand zu setzen sowie
4.
Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beschreiben und Lösungswege aufzuzeigen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/18#abs-2 (2) Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. Das situative Fachgespräch kann aus mehreren Gesprächsphasen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/18#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 90 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens 10 Minuten.

§ 17 § 19