Gesetze / Präzisionswerkzeugmechanikerausbildungsverordnung
PWMAusbV§ 20 Prüfungsbereich Arbeitsplanung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/20#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich Arbeitsplanung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Aufträge und Sachverhalte zu analysieren und technische Unterlagen auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen sowie zu ergänzen,
2.
Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Gesichtspunkte zu planen,
3.
technische Zeichnungen zu ergänzen,
4.
Fertigungsverfahren, Maschinen, Werkzeuge sowie Schleif- und Poliermittel nach Verwendungszweck auszuwählen und die Auswahl zu begründen,
5.
Messwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten, Technologiedaten zu bestimmen und zu ermitteln und Berechnungen durchzuführen sowie
6.
qualitätssichernde Maßnahmen zu beschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/20#abs-2 (2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PWMAusbV/20#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.