Gesetze / Untersuchungsausschussgesetz
PUAG§ 20 Ladung der Zeugen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BVerfG, 16.12.2020 – 2 BvE 4/18Amri-Untersuchungsausschuss (Benennung von V-Person-Führer)Zitiert von 5
- BGH, 17.11.2020 – 3 ARs 14/20Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestages: Zeugenladung trotz Corona-PandemieZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/20#abs-1 (1) Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung des Untersuchungsausschusses zu erscheinen. § 50 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PUAG/20#abs-2 (2) In der Ladung sind Zeugen über das Beweisthema zu unterrichten, über ihre Rechte zu belehren und auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens sowie darauf hinzuweisen, dass sie einen rechtlichen Beistand ihres Vertrauens zu der Vernehmung hinzuziehen dürfen.