§ 22 Sachbezüge
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/22#abs-1 (1) Auf die Ausbildungsvergütung können Sachbezüge angerechnet werden. Maßgeblich für die Bestimmung der Werte der Sachbezüge sind die Werte, die in der Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/22#abs-2 (2) Die Anrechnung von Sachbezügen ist nur zulässig, soweit dies im Ausbildungsvertrag vereinbart worden ist. Der Wert der Sachbezüge darf 75 Prozent der Bruttovergütung nicht überschreiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/22#abs-3 (3) Kann die oder der Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so ist der Wert für diese Sachbezüge nach den Sachbezugswerten auszuzahlen.