§ 21 Ausbildungsvergütung; Überstunden und ihre Vergütung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/21#abs-1 (1) Der Träger der praktischen Ausbildung hat der oder dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Ausbildungsvergütung zu gewähren. Die Vergütung ist während der gesamten praktischen Ausbildung zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/21#abs-2 (2) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig und besonders zu vergüten oder in Freizeit auszugleichen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/21#abs-3 (3) Der oder dem Auszubildenden ist die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen auch dann zu zahlen, wenn sie oder er die Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis aus Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, nicht erfüllen kann.