§ 23 Probezeit
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/23#abs-1 (1) Die ersten vier Wochen des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTAG/23#abs-2 (2) Die Dauer der Probezeit kann von Absatz 1 abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.