Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrVAnlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 4)
Stand: 01.01.2023
(Fundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1997, 2358)
............................................
(Bezeichnung der Schule)
Bescheinigung
über die Teilnahme an der schulischen Ausbildung
...............................................................................
Name, Vorname
...............................................................................
Geburtsdatum Geburtsort
hat in der Zeit vom ....................... bis ...............................
regelmäßig und mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht
für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und
pharmazeutisch-technische Assistenten gemäß § 1 Abs. 2 der
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische
Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten teilgenommen.
Die schulische Ausbildung ist - nicht *) - über die nach § 13 des Gesetzes
über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und
des pharmazeutisch-technischen Assistenten zulässigen Fehlzeiten
hinaus - um ... Tage *) - unterbrochen werden.
Ort, Datum
.................., den ................ (Stempel)
........................................
(Unterschriften der Schulleitung)
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*) Nichtzutreffendes streichen.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
Anlage 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.