Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrVAnlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 4 Satz 1)
Stand: 22.09.2026
(Fundstelle: BGBl. I 2020, 86 – 90; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnoten)
Teil AStundenumfang des theoretischen
und praktischen Unterrichts in der schulischen Ausbildung
| Fach | Umfang in Stunden | |
|---|---|---|
| 1. | Grundlagen des Gesundheitswesens, pharmazeutische Berufs- und Gesetzeskunde | 120 |
| 2. | Galenik | 160 |
| 3. | Galenische Übungen | 480 |
| 4. | Allgemeine und pharmazeutische Chemie | 160 |
| 5. | Chemisch-pharmazeutische Übungen | 280 |
| 6. | Botanik, Drogenkunde und Phytopharmaka | 120 |
| 7. | Übungen zur Drogenkunde | 80 |
| 8. | Fachbezogene Mathematik | 80 |
| 9. | Gefahrstoff- und Umweltschutzkunde | 60 |
| 10. | Arzneimittelkunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 320 |
| 11. | Medizinproduktekunde, einschließlich Information und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 60 |
| 12. | Übungen zur Abgabe und Beratung sowie Nutzung digitaler Technologien | 200 |
| 13. | Ernährungskunde und Diätetik | 40 |
| 14. | Körperpflegekunde | 40 |
| 15. | Apothekenpraxis, einschließlich Qualitätsmanagement und Nutzung digitaler Technologien | 160 |
| 16. | Verfügungsstunden für ergänzende Lehrangebote der Schule | 240 |
| insgesamt | 2 600 | |
zu vermittelnde Kenntnisse und Handlungskompetenzen
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Die Schülerinnen und Schüler sind insbesondere zu befähigen,
Teil CLerngebiete der praktischen Ausbildung
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.