Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 4 Zulassung zur Prüfung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/4#abs-1 (1) Die oder der Vorsitzende entscheidet auf Antrag der zu prüfenden Person über die Zulassung zum ersten und zweiten Abschnitt der Prüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Schulleitung fest. Der Prüfungsbeginn für den ersten Prüfungsabschnitt soll nicht früher als zwei Monate vor dem Ende der schulischen Ausbildung liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/4#abs-2 (2) Die Zulassung zum ersten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/4#abs-3 (3) Die Zulassung zum zweiten Abschnitt der Prüfung wird erteilt, wenn folgende Nachweise vorliegen:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/4#abs-4 (4) Die Zulassung zu den einzelnen Abschnitten der Prüfung sowie die Prüfungstermine sollen der zu prüfenden Person spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitgeteilt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/4#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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19.02.2007 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 Abs. 11 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122)
BGBl. 2007 I S. 122
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