Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 2 Staatliche Prüfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die staatliche Prüfung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 besteht aus zwei Abschnitten. Der erste Abschnitt der Prüfung findet am Ende des zweijährigen Lehrgangs statt. Er umfaßt einen schriftlichen, mündlichen und praktischen Teil. Der zweite Abschnitt der Prüfung findet nach Abschluß der praktischen Ausbildung in der Apotheke statt; er besteht aus einer mündlichen Prüfung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Prüfling legt die Prüfung bei der Lehranstalt ab, an der er den Lehrgang abschließt. Die zuständige Behörde, in deren Bereich die Prüfung oder ein Teil der Prüfung abgelegt werden soll, kann aus wichtigem Grund Ausnahmen zulassen. Die Vorsitzenden der beteiligten Prüfungsausschüsse sind vorher zu hören.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.