Gesetze / Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten
PTA-APrV§ 1 Ausbildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Ausbildung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten umfaßt:
Die Ausbildung schließt mit der staatlichen Prüfung ab.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Lehrgang nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 umfaßt den in der Anlage 1 Teil A aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2.600 Stunden. Über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen des Lehrgangs nach Satz 1 erhält der Schüler bei nicht schulrechtlich geregelten Ausbildungen eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder, sofern der Lehrgang schulrechtlich geregelt wird, ein Zeugnis der Schule.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Praktikum nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 ist während des Lehrgangs nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 außerhalb der schulischen Ausbildung in einer Apotheke unter der Aufsicht eines Apothekers abzuleisten. Es soll den Schülern Einblicke in die Betriebsabläufe einer Apotheke und die pharmazeutischen Tätigkeiten vermitteln und in Abschnitten von mindestens fünf Tagen abgeleistet werden. Über die regelmäßige Teilnahme an dem Praktikum erhält der Schüler eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3. Für Apothekenhelfer, Apothekenfacharbeiter, pharmazeutische Assistenten und pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte entfällt das Praktikum.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PTA-APrV/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die praktische Ausbildung in der Apotheke nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich auf die in Anlage 1 Teil B aufgeführten Lerngebiete und findet nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der staatlichen Prüfung statt. Sie dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt und darf nur Tätigkeiten umfassen, die die Ausbildung fördern. Insbesondere sollen die im Lehrgang erworbenen pharmazeutischen Kenntnisse vertieft und praktisch angewendet werden. In einem Tagebuch sind die Herstellung und Prüfung von je vier Arzneimitteln zu beschreiben und zu zwei weiteren Gebieten der praktischen Ausbildung schriftliche Arbeiten anzufertigen. Über die regelmäßige Teilnahme an der praktischen Ausbildung in der Apotheke erhält der Praktikant eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4.
Änderungsverlauf
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13.01.2020 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I 66)
BGBl. 2020 I S. 66
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.