Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Personenstandsverordnung NRW
PStVO NRW§ 2 Aufsicht
Stand: 26.08.2026
Die Aufsicht über die Standesämter führen
1. als untere Aufsichtsbehörden
in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
im Übrigen die kreisfreien Städte;
2. als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen;
3. als oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.