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§ 2 PStVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufsicht

Personenstandsverordnung NRW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Aufsicht über die Standesämter führen

1. als untere Aufsichtsbehörden

in kreisangehörigen Gemeinden die Kreise als untere staatliche Verwaltungsbehörden,

im Übrigen die kreisfreien Städte;

2. als obere Aufsichtsbehörden die Bezirksregierungen;

3. als oberste Aufsichtsbehörde das Innenministerium.