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PStVO NRW

§ 1 Standesämter, Standesbeamtinnen und Standesbeamte

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/1#abs-1 (1) Die Gemeinden sind die für das Personenstandswesen zuständigen Behörden (Standesämter) nach § 1 Abs. 2 Personenstandsgesetz. Sie nehmen die ihnen insoweit obliegenden Angelegenheiten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die Sicherstellung einer gesetz- und ordnungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/1#abs-2 (2) Die Gemeinde bestellt die Standesbeamtinnen und Standesbeamten im Sinne des § 2 Personenstandsgesetz. Sie kann die Bestellung widerrufen. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte die für das Amt erforderliche Eignung nicht oder nicht mehr besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PStVO%20NRW/1#abs-3 (3) Die Eignung nach § 2 Abs. 3 Personenstandsgesetz setzt eine qualifizierte Schulung sowie hinreichende Erfahrung mit der standesamtlichen Tätigkeit voraus.

§ 2