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§ 4 PStG — Sicherungsregister

Personenstandsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beurkundungen in einem Personenstandsregister sind nach ihrem Abschluss (§ 3 Abs. 2) in einem weiteren elektronischen Register (Sicherungsregister) zu speichern.

(2) Das Sicherungsregister ist wie das Personenstandsregister am Ende des Jahres abzuschließen. Es ist nach Fortführung des Personenstandsregisters zu aktualisieren.