Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 33 Todeserklärungen
Stand: 10.06.2019
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 33 PStG →
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- OLG Zweibrücken, 09.01.2014 – 3 W 90/13Zitiert von 6
- OLG Zweibrücken, 09.07.2012 – 3 W 34/12
- OLG Zweibrücken, 23.04.2012 – 3 W 28/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.