Gesetze / Personenstandsgesetz
PStG§ 33 Todeserklärungen
Stand: 10.06.2019
Ausfertigungen der Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit werden von dem Standesamt I in Berlin in einer Sammlung dauernd aufbewahrt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 33 PStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Zweibrücken, 09.01.2014 – 3 W 90/13Zitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 25.03.2020 – 3 Wx 145/18Zitiert von 4
- OLG Zweibrücken, 09.07.2012 – 3 W 34/12
- OLG Zweibrücken, 23.04.2012 – 3 W 28/12Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.04.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. April 2019 (BGBl. I 496)
BGBl. 2019 I S. 496
BGBl. 2019 I S. 496 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.