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§ 34 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Geschäftsordnung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Näheres zur Besetzung des Ausschusses und zum Verfahren, insbesondere zur Ladung, zum Verlauf des Verfahrens, zum Abschluss der Verhandlung und zu den Kosten regelt die Geschäftsordnung, die vom Ausschuss mit einfacher Mehrheit aller Mitglieder zu beschließen ist.

Teil 4

Schlussbestimmungen