(1) Der Prüfungsausschuss stellt nach Bewertung der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung das Gesamtergebnis fest. Dieses Ergebnis wird mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bezeichnet; eine Note wird nicht erteilt.
(2) Auf Antrag ist den Prüflingen vor dem praktischen Teil das Ergebnis aus dem schriftlichen Teil bekannt zu geben.
(3) Der schriftliche und der praktische Teil der Prüfung sind gesondert zu bewerten.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und im praktischen Teil der Prüfung mindestens jeweils 50 Punkte erreicht worden sind.
(5) Die Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung ist den Prüflingen unmittelbar nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen, auf Wunsch auch die Einzelergebnisse.
(6) Über den Verlauf der Prüfung und die Feststellung der Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.