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§ 28 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Feststellung des Prüfungsergebnisses in der Abschlussprüfung

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfung das Gesamtergebnis fest und bezeichnet es mit einer Note.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in

1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und durch fünf zu dividieren,

2. den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung

die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und durch vier zu dividieren.

Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend” bewertet.

(4) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) Der Prüfungsausschuss teilt den Prüflingen im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note sie die Prüfung bestanden haben, auf Wunsch auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt der Tag der mündlichen Prüfung als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung.