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# § 22 PSVO (Nordrhein-Westfalen) — Nichtöffentlichkeit

Prüfungs- und Schlichtungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der fachlich zuständigen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein. In besonders begründeten Ausnahmefällen können mit Genehmigung der zuständigen Stelle und der Prüflinge auch andere Personen als Beobachter teilnehmen.

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Zitiervorschlag: § 22 PSVO (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/PSVO/22

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