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PSD2

Art 18 Tätigkeiten

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-1 (1) Über die Erbringung von Zahlungsdiensten hinaus dürfen Zahlungsinstitute folgende Tätigkeiten ausüben:

a) Erbringen betrieblicher und eng verbundener Nebendienstleistungen, wie die Sicherstellung der Ausführung von Zahlungsvorgängen, Devisengeschäfte, Verwahrleistungen, sowie Datenspeicherung und -verarbeitung;

b) Betrieb von Zahlungssystemen, unbeschadet des Artikels 35;

c) andere gewerbliche Tätigkeiten als das Erbringen von Zahlungsdiensten, unter Einhaltung der geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-2 (2) Bei der Erbringung eines oder mehrerer Zahlungsdienste dürfen Zahlungsinstitute nur Zahlungskonten führen, die ausschließlich für Zahlungsvorgänge genutzt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-3 (3) Geldbeträge, die Zahlungsinstitute von Zahlungsdienstnutzern für die Erbringung von Zahlungsdiensten erhalten, gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-4 (4) Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a) Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs;

b) ungeachtet der nationalen Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 28 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf;

c) der Kredit wird nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt;

d) die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-5 (5) Zahlungsinstitute dürfen die Entgegennahme von Einlagen oder anderen rückzahlbaren Geldern im Sinne des Artikels 9 der Richtlinie 2013/36/EU nicht gewerbsmäßig betreiben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/18#abs-6 (6) Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG oder anderes einschlägiges Unionsrecht oder andere einschlägige nationale Maßnahmen über nicht durch diese Richtlinie harmonisierte Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher, die dem Unionsrecht entsprechen.

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