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PSD2

Art 17 Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/17#abs-1 (1) Die Richtlinien 86/635/EWG und 2013/34/EU sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/17#abs-2 (2) Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern die Zahlungsinstitute hiervon nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und gegebenenfalls der Richtlinie 86/635/EWG ausgenommen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/17#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für Zahlungsdienste und für die Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 1 getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PSD2/17#abs-4 (4) Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

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