Gesetze / PSD2

PSD2

Art 16 Fortbestand der Zulassung

Stand: 02.10.2026

Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5 vorgelegten Angaben und Nachweise beeinträchtigt wird.

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