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# Art 17 PSD2 — Rechnungslegung und Abschlussprüfung

PSD2  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Richtlinien 86/635/EWG und 2013/34/EU sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

(2) Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern die Zahlungsinstitute hiervon nicht gemäß der Richtlinie 2013/34/EU und gegebenenfalls der Richtlinie 86/635/EWG ausgenommen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für Zahlungsdienste und für die Tätigkeiten nach Artikel 18 Absatz 1 getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

(4) Die Pflichten nach Artikel 63 der Richtlinie 2013/36/EU gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

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Zitiervorschlag: Art 17 PSD2

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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