Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 24 Anmeldung zur Prüfung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-1 (1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-2 (2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-3 (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden
1. in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG
a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,
b) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
c) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
2. in den Fällen der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG
a) ein Tätigkeitsnachweis oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG,
b) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;
3. bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.