Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 24 Anmeldung zur Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-1 (1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-2 (2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24#abs-3 (3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

1. in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG

a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,

b) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

c) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

2. in den Fällen der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG

a) ein Tätigkeitsnachweis oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG,

b) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

3. bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.

§ 23 § 25