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# § 24 POSozKV (Bayern) — Anmeldung zur Prüfung

Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.

(2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

1. in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG

a) die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,

b) gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

c) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

2. in den Fällen der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG

a) ein Tätigkeitsnachweis oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG,

b) gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

3. bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.

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Zitiervorschlag: § 24 POSozKV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/24

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