Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 22 Prüfungstermin

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/22#abs-1 (1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/22#abs-2 (2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gibt diese Termine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSozKV/22#abs-3 (3) Die Versicherungsträger geben die Ausschreibung in geeigneter Weise bekannt.

§ 21 § 23