Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung

POSozKV

§ 33 Nicht bestandene Prüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin und die jeweiligen gesetzlichen Vertreter sowie der bzw. die Ausbildende vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen schriftlichen Bescheid, der vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. In dem Bescheid sind die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen und, soweit diese festgesetzt werden kann, die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.

§ 32 § 34