Gesetze / Landesrecht Bayern / Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
POSozKV§ 23 Zulassungsvoraussetzungen
Stand: 25.08.2026
Die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung richten sich nach §§ 43 bis 45 BBiG.