Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 31 Feststellung des Prüfungsergebnisses
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 26 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-2 (2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch fünf zu dividieren,
2. der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung:
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und die Summe durch vier zu dividieren. § 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-3 (3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-4 (4) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-5 (5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Über das Gesamtergebnis erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes .
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/31#abs-6 (6) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.