(1) Der Prüfungsausschuss stellt im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bezeichnet es mit einer Note nach § 26 Absatz 1.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind in
1. der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung:
die in den Prüfungsfächern erzielten Punkte und die verdoppelte Punktzahl der mündlichen Prüfung zu addieren und die Summe durch fünf zu dividieren,
2. der Fachrichtung gesetzliche Rentenversicherung und der gesetzlichen Unfallversicherung:
die in den Prüfungsfächern und der mündlichen Prüfung erzielten Punkte zu addieren und die Summe durch vier zu dividieren. § 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden; es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.
(4) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfling im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note er die Prüfung bestanden hat. Auf Wunsch kann auch die durchschnittliche Punktzahl der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden. Über das Gesamtergebnis erhält der Prüfling eine vorläufige Bescheinigung. Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinne des § 21 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes .
(6) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Abschlussprüfung des Auszubildenden übermittelt.