Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 27 Bewertungsverfahren, Feststellung der Prüfungsergebnisse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/27#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss fasst die Beschlüsse über
1. die Noten zur Bewertung einzelner Prüfungsleistungen, die er selbst abgenommen hat,
2. die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie
3. das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Für die Beschlussfassung erhält der Ausschuss die Ergebnisniederschriften nach § 28.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/27#abs-2 (2) Nach § 47 Absatz 2 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes erstellte oder ausgewählte Antwort-Wahl-Aufgaben können automatisiert ausgewertet werden, wenn das Aufgabenerstellungs- oder Aufgabenauswahlgremium festgelegt hat, welche Antworten als zutreffend anerkannt werden. Die Ergebnisse sind vom Prüfungsausschuss zu übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/27#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger Prüfungsleistungen, deren Bewertung unabhängig von der Anwesenheit bei der Erbringung erfolgen kann, so vornehmen, dass zwei seiner oder ihrer Mitglieder die Prüfungsleistungen selbstständig und unabhängig bewerten. Weichen die auf der Grundlage des in der Prüfungsordnung vorgesehenen Bewertungsschlüssels erfolgten Bewertungen der beiden Prüfenden um nicht mehr als 10 Prozent der erreichbaren Punkte voneinander ab, so errechnet sich die endgültige Bewertung aus dem Durchschnitt der beiden Bewertungen. Bei einer größeren Abweichung erfolgt die endgültige Bewertung durch ein vorab bestimmtes weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation. Nur im Verhinderungsfall kann ein stellvertretendes Mitglied eingesetzt werden. In den Prüfungsarbeiten sind keinerlei Hinweise und Vermerke zulässig. Die Bewertungen sind auf dem jeweiligen Bewertungsbogen vorzunehmen; diese gehören zu den Prüfungsunterlagen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/27#abs-4 (4) In der mündlichen Prüfung sind die Leistungen von jedem Mitglied des Prüfungsausschusses zu bewerten. Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses unvorhergesehen verhindert und ein stellvertretendes Mitglied nicht erreichbar, kann die mündliche Prüfung auch mit einem Ausschussmitglied weniger als der Gesamtmitgliederzahl, jedoch mindestens drei, abgenommen werden. Die Anwendung der Ausnahmeregelung ist zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/27#abs-5 (5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in den Prüfungsfächern und in der mündlichen Prüfung ist die Summe der jeweils erzielten Punkte durch die jeweilige Anzahl der Prüfer zu dividieren. Ergeben sich dabei Bruchteile von Punkten, ist die zweite Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.