Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 26 Bewertungsschlüssel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/26#abs-1 (1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

Bewertungsschlüssel Kriterien Punkte

Punkte

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung = sehr gut 100 bis 87,5

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung = gut unter 87,5 bis 75

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung = befriedigend unter 75 bis 62,5

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht = ausreichend unter 62,5 bis 50

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind = mangelhaft unter 50 bis 25

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind = ungenügend unter 25 bis 0

Der Hundert-Punkte-Schlüssel ist der Bewertung aller Prüfungsleistungen sowie der Ermittlung von Zwischen- und Gesamtergebnissen zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/26#abs-2 (2) Für erhebliche Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können bis zu 8 Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

§ 25 § 27