Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 30 Ergänzungsprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/30#abs-1 (1) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf schriftlichen Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in dem oder einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/30#abs-2 (2) Der Antrag ist unter Angabe des Prüfungsfaches spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/30#abs-3 (3) § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/30#abs-4 (4) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der erzielten Punkte durch die Anzahl der Prüfer zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis zwei zu eins zu gewichten. § 27 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.