Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

POSoz-DRV-MD

§ 13 Zuordnung der Prüfungsbewerber

Stand: 01.09.2021

Sachsen

In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse und ordnet die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu.

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