In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse und ordnet die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu.