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§ 13 POSoz-DRV-MD (Sachsen) — Zuordnung der Prüfungsbewerber

Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In Fachrichtungen mit mehreren Prüfungsausschüssen gemäß § 2 Absatz 3 entscheidet die zuständige Stelle über die Anzahl der für die anstehende Prüfung einzusetzenden Prüfungsausschüsse und ordnet die Prüflinge den Prüfungsausschüssen möglichst gleichmäßig zu.