Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 12 Entscheidung über die Zulassung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-1 (1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-2 (2) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind für die Zulassung zur Umschulungsprüfung zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes ).
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-3 (3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 18 ist dabei hinzuweisen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-4 (4) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings
1. bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen,
2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-5 (5) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/12#abs-6 (6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 5 sind schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.