Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 14 Prüfungsgegenstand
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/14#abs-1 (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/14#abs-2 (2) Bei der Umschulungsprüfung in einen anerkannten Ausbildungsberuf sind das Berufsbild, der Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsanforderungen der jeweiligen Fachrichtung zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/14#abs-3 (3) Die Prüfungssprache ist Deutsch, soweit nicht die Ausbildungsordnung etwas anderes vorsieht.