Gesetze / Landesrecht Sachsen / Verordnung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland als zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf zur Sozialversicherungsfachangestellten und zum Sozialversicherungsfachangestellten
POSoz-DRV-MD§ 2 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/2#abs-1 (1) Die zuständige Stelle errichtet für die Durchführung der Abschlussprüfungen Prüfungsausschüsse.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/2#abs-2 (2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach § 42 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nehmen die Prüfungsleistungen ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/2#abs-3 (3) Für einen Ausbildungsberuf können bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Anzahl von Prüflingen und bei besonderen Anforderungen in der Ausbildungsordnung, mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/2#abs-4 (4) Für die Abnahme von Umschulungsprüfungen werden besondere Prüfungsausschüsse nicht errichtet. Die Umschulungsprüfungen werden von den nach Absatz 1 errichteten Prüfungsausschüssen abgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/POSoz-DRV-MD/2#abs-5 (5) Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.