(1) Über die Zulassung zur Abschluss- und Umschulungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss.
(2) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind für die Zulassung zur Umschulungsprüfung zu berücksichtigen (§ 61 des Berufsbildungsgesetzes ).
(3) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfling möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage, des Prüfungsortes, der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel und des Prüfungszeitraumes der mündlichen Prüfung schriftlich mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 18 ist dabei hinzuweisen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfling schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.
(4) Ist der Prüfling auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüflings
1. bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung die Zulassung widerrufen,
2. innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(5) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, hat der Prüfling das Prüfungszeugnis unverzüglich an die zuständige Stelle zurückzugeben.
(6) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 5 sind schriftlich mit Begründung bekanntzugeben.